Panorama

STATUTEN DES VEREINS

 

Verein Unterstützungsfonds Bewährungshilfe Aargau

Statuten

(beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 25.05.2011)

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Unterstützungsfonds Bewährungshilfe Aargau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Aarau.

 

Art. 2 Funktionsbezeichnung

Sämtliche in diesen Statuten, in den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie in den Jahresberichten verwendeten Personalbezeichnungen und Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

Art. 3 Zweck und Aufgaben

Der Verein unterhält einen Fonds zur Ausrichtung von einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen an Straffällige, Strafentlassene und ihre Angehörige.

 

Der Verein fördert ideell die Aufgaben der Bewährungshilfe des Kantons Aargau und somit die Wiedereingliederung von Strafentlassenen in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

 

Art. 4 Mitgliedschaft

Dem Verein können Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen als Mitglieder angehören.

 

Die Mitgliedschaft wird durch formlose Anmeldung beim Vorstand oder Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages erworben, welcher auf maximal Fr. 50.-- festgesetzt ist. Eine Gönnermitgliedschaft wird mit Beiträgen ab Fr. 200.-- begründet.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der Rechtsgemeinschaft sowie durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

 

Art. 5 Finanzen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der Verein die Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge / Spenden / Legate / Zuwendungen Dritter
b) Beiträge / Entschädigungen von Kanton und Gemeinden
c) Erträge aus Sammlungen d) Zinsen des Vereinsvermögens

 

Die Verwendung der Mittel für die direkte oder indirekte Sozial- und Fachhilfe ist in einem separaten Reglement geregelt.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle

 

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

 

Die Einberufung erfolgt durch persönliche schriftliche Einladung, in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden.

 

Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten sowie der Kontrollstelle
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
d) Erlass und Änderung der Vereinsstatuten sowie Auflösung des Vereins;
e) Behandlung von Anträgen von Mitgliedern und des Vorstandes.

 

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Vorzugsweise ist den Landeskirchen, den Organen der Strafrechtspflege, des Freiheitsentzuges und der Sozialarbeit eine angemessene Vertretung einzuräumen.

 

Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bestimmen und Fachleute beiziehen.

 

Mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten, konstituiert sich der Vorstand selbst und versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern bzw. sofern 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

Dem Vorstand obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins nach aussen, Führung der ordentlichen Geschäfte sowie Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Ausschluss von Mitgliedern;
c) Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung sowie Genehmigung des Voranschlages;
d) Bearbeitung und Genehmigung von Reglementen, Pflichtenheften, Leitbildern und Leistungsverträgen.

 

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied. Sie prüft die Buchführung und Jahresrechnung zu Handen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Neben der vereinseigenen Kontrollstelle kann der Vorstand eine aussenstehende Revisionsstelle beiziehen.

 

Art. 10 Protokolle

Über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 11 Unterschriftsberechtigung

Über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu füDie Unterschriftsberechtigung regelt der Vorstand.

 

Art. 12 Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Eine Änderung der Statuten kann von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern die Änderung unter den Traktanden ausdrücklich aufgeführt wurde.

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen und die Akten sind dem Regierungsrat des Kantons Aargau zur Verfügung zu stellen. Er hat das Vermögen für ähnliche Zwecke bereit zu halten und zu verwenden.

 

Art. 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2011 genehmigt und ersetzen die Statuten des Vereins Bewährungshilfe Aargau vom 18. Mai 2000.

 

Die Mitglieder, welche gemäss den bisherigen Statuten dem Vorstand angehören, verbleiben bis zu ihrem Austritt im Vorstand.

 

Aarau, 25. Mai 2011

 

Der Präsident:

 

 

Hansjörg Geissmann

 

 

Mitglied des Vorstandes:

 

 

lic. iur. R. Hengartner